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Der Sicherungsschein für Ihren Reisepreis

Reiserecht im Tourismus

Insolvenz eines Reiseveranstalters!
Leider haben im vergangen Jahr mehrere unserer Mitbewerber Insolvenz anmelden müssen. Dies macht Nachdenklich und ist für uns Anlass auf verschiedene Dinge Aufmerksam zu machen!

- Ist es wirklich ratsam immer den günstigsten Veranstalter zu wählen?

- Worauf Sie bei Ihrer Reisebuchung achten sollten!

- Was ist zu tun im Falle eines Falles...

Leider kein Einzelfall ist der Umstand, dass ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Regelmäßig haben die Gläubiger eines insolventen Unternehmens das Nachsehen. Doch im Reiserecht gibt es einige besondere Vorschriften, die den Reisenden einige Vorteile bieten.

Der Sicherungsschein
Dank der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union wurde im § 651 k BGB festgelegt, dass jeder Reiseveranstalter, der die Zahlung eines Reisepreises entgegen nimmt, dies nur tun darf, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergibt. Dieser Sicherungsschein ist meist durch eine Versicherung ausgestellt.

Sicherungsscheinpflichtig ist jeder Reiseveranstalter.
Stellt der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein aus, besteht auf Seiten des Kunden keine Pflicht zur Vorkasse. Außerdem läuft der Reiseveranstalter Gefahr, von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Warum ist es sicher bei Active Reisen Cuba4Travel & Diving zu buchen!
Active Reisen Cuba4Travel & Diving hat sein Reiseprogramm vielschichtig aufgebaut, somit stellen regionale Unwägbarkeiten wie sie immer wieder mal vorkommen, keine Gefahr für unser Unternehmen dar.
Bei uns sind alle unsere Reisen über die R+V versichert. Sicherungsscheine sind für unser Unternehmen selbstverständlich.
Wir zahlen Reiseleistungen, im Gegensatz zu einigen anderen Veranstaltern komplett lange vor Abreise unserer Kunden.


Informationspflichten bei Pauschalreisen: 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des BGB   formblatt bei einer pauschalreise